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Zur Schaffung von Anlaufstellen für die Information über gefährliche Stoffe und Gemische sollten die Mitgliedstaaten — neben den für die Anwendung dieser Verordnung zuständigen Behörden und den für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständigen Behörden — Stellen bestimmen, die für die Entgegennahme von Informationen in Bezug auf die Gesundheit und zur chemischen Identität, zu den Bestandteilen und der Art der Stoffe, einschließlich der Stoffe, für die gemäß dieser Verordnung eine alternative chemische Bezeichnung verwendet werden darf, zuständig sind.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten informieren die breite Öffentlichkeit über die Risiken im Zusammenhang mit Stoffen, wenn dies zum Schutz der…
Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden, die für die Vorschläge für harmonisierte Einstufungen und Kennzeichnungen…
Die Zuständigkeit für die Ermittlung der Gefahreneigenschaften von Stoffen und Gemischen und die Entscheidung über ihre Einstufung sollte hauptsächlich bei den…
Die Mitgliedstaaten sollten die Behörde bzw. die Behörden benennen, die für die Vorschläge für harmonisierte Einstufungen und Kennzeichnungen zuständig…
Es kann zu unerwünschten Auswirkungen der Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und späterer Anpassungen dieser Verordnung, die die Einstufung von…
Für alle Bereiche, für die die vorliegende Verordnung gilt, sollten die Mitgliedstaaten zuständige Behörden benennen. Während Mitgliedstaaten selbst am besten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.