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Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Stellen, die gemäß Anhang VIII für die Entgegennahme der einschlägigen harmonisierten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen zuständig ist oder sind.
Die Mitgliedstaaten können die Agentur als die Stelle benennen, die für die Entgegennahme der in Absatz 1 genannten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen zuständig ist.
Importeure und nachgeschaltete Anwender, die Gemische in Verkehr bringen, die aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Wirkungen als gefährlich eingestuft sind, übermitteln der bzw. den gemäß Absatz 1 benannten Stelle(n) die Informationen gemäß Anhang VIII Teil B.
Händler, die Gemische in Verkehr bringen, die aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Wirkungen als gefährlich eingestuft sind, übermitteln der gemäß Absatz 1 benannten Stelle bzw. den gemäß Absatz 1 benannten Stellen die in Anhang VIII Teil B genannten Informationen, wenn sie diese Gemische anschließend in anderen Mitgliedstaaten vertreiben oder wenn sie die Gemische umbenennen oder neu kennzeichnen. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Händler nachweisen können, dass die benannte Stelle bzw. die benannten Stellen bereits dieselben Informationen von Importeuren und nachgeschalteten Anwendern erhalten hat bzw. haben.
Die benannten Stellen bieten jede Gewähr dafür, dass die erhaltenen Angaben vertraulich behandelt werden. Diese Angaben dürfen nur verwendet werden, Die Informationen werden nicht für andere Zwecke verwendet.
um Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, zu beantworten und,
wenn sie von dem Mitgliedstaat, der Kommission oder der Agentur angefordert werden, um anhand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen zu ermitteln.
Die benannten Stellen erhalten von den in Absatz 1c genannten Importeuren, nachgeschalteten Anwendern und Händlern alle Informationen, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß Absatz 1 benötigen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Konsultation einschlägiger Akteure wie der European Association of Poison Centres and Clinical Toxicologists (EAPCCT) gemäß Artikel 53a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang VIII im Hinblick auf eine weitere Harmonisierung der Informationen über die gesundheitliche Notversorgung und vorbeugende Maßnahmen zu ändern.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Zur Schaffung von Anlaufstellen für die Information über gefährliche Stoffe und Gemische sollten die Mitgliedstaaten — neben den für die Anwendung dieser…
die Pflichten nach Absatz 3 auch auf sonstige Stellen zu erstrecken, deren Aufgabe es ist, Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und…
zuständige Behörde die von einem Mitgliedstaat benannte Behörde oder benannten Behörden, die befugt ist bzw. sind, den Empfang, die Übermittlung oder die…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Angaben zu den in Absatz 1 genannten Behörden und zu den in Artikel 13 Absatz 6 genannten Giftnotrufzentralen oder…
Zur Unterrichtung der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat die zuständige Behörde eine Information über jede gemäß…
Die Mitgliedstaaten richten nationale Auskunftsstellen ein, die die Hersteller, Importeure, Händler, nachgeschalteten Anwender und sonstige interessierte Kreise…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.