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Diese Verordnung steht der uneingeschränkten und umfassenden Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln nicht entgegen.
Diese Verordnung steht der Beibehaltung folgender Regelungen nicht entgegen:
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet
Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags. Sie ergänzt die allgemeinen Wettbewerbsregeln, die weiterhin uneingeschränkt…
Die Bestimmungen dieser Verordnung und die Durchführungsbestimmungen sollten die Regelungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten hinsichtlich des…
Diese Verordnung ergeht unbeschadet der Anwendbarkeit von Artikel 82 EG-Vertrag —
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.