Art. 41 32013R1379
Unbeschadet des Artikels 40 dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von Erzeugerorganisationen, die die Erzeugung oder den Verkauf von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen für die Lagerhaltung und Be- oder Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen betreffen und
zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV erforderlich sind;
nicht die Verpflichtung beinhalten, einheitliche Preise zu fordern;
nicht zur Abschottung der Märkte in irgendeiner Form innerhalb der Union führen;
den Wettbewerb nicht ausschließen; und
nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten.
Unbeschadet des Artikels 40 dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von Branchenverbänden, die
zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV erforderlich sind;
nicht die Verpflichtung beinhalten, einen bestimmten Preis anzuwenden;
nicht zur Abschottung der Märkte innerhalb der Union führen;
keine Bedingungen beinhalten, welche anders sind als die Bedingungen für vergleichbare Transaktionen mit anderen Handelspartnern und diesen dadurch einen Wettbewerbsnachteil bringen;
nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten und
keine sonstigen Wettbewerbsbeschränkungen bewirken, die zur Verwirklichung der Ziele der GFP nicht unbedingt erforderlich sind.