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Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG Kennnummer des Zusatzstoffs Name des Zulassungsinhabers Zusatzstoff (Handelsbezeichnung) Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung FU/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt vom 12 % Kategorie: Zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der Gewichtszunahme) „4d2 STI Biotechnologie Lactobacillus rhamnosus CNCM-I-3698 und Lactobacillus farciminis CNCM-I-3699 (Sorbiflore) Zusammensetzung des Zusatzstoffs: Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus CNCM-I-3698 und Lactobacillus farciminis CNCM-I-3699 mit einer Mindestkonzentration von 1 × 108 FU /g (Verhältnis 1:1) Charakterisierung des Wirkstoffs: Mikrobielle Biomasse und Milchfermentationskultur von Lactobacillus rhamnosus CNCM-I-3698 und Lactobacillus farciminis CNCM-I-3699 Analysemethode Direkte Epifluoreszenz-Filtertechnik (DEFT) unter Verwendung eines geeigneten Farbstoffs zur Markierung metabolisch aktiver Zellen als fluoreszierende Einheiten. Ferkel — 5 × 108 9 × 108 1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischungen die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. 2. Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 5 × 108 FU. 3. Zur Sicherheit: Während der Handhabung sollten Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe getragen werden. 8.1.2019
(1) FU: fluoreszierende Einheiten.
(2) Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives“
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