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Die Kommission, die die Verantwortung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union sowie aller übrigen von den Gemeinschaften bewirtschafteten Mittel trägt, ist gehalten, unter Einhaltung der Gemeinschaftsregelung für die Bearbeitung personenbezogener Daten eine zentrale Datenbank einzurichten und zu betreiben, um das in der Haushaltsordnung vorgesehene Ausschlussverfahren effizienter zu machen und die finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu schützen. Die Datenbank sollte insbesondere den Vollzug sämtlicher Gemeinschaftsmittel unabhängig von der geltenden Verwaltungsmethode abdecken.
Diese Datenbank hat die unionsrechtlichen Vorgaben nach § 1 Absatz 1 zu erfüllen und dient der Erhebung und der Verarbeitung von Daten mit dem Ziel einer…
Der Rechnungsführer der Kommission sollte die Verwaltung der Ausschlussdatenbank sicherstellen und das Recht haben, die in der Datenbank gespeicherten Daten zu…
Die Kommission und die zuständigen Behörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit, Vertraulichkeit und Richtigkeit der in der Europäischen…
Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um auf harmonisiertem Wege die Einrichtung von Datenbanken über Verpackungen und Verpackungsabfälle zu…
Einen möglichst reibungslosen Ablauf und die effiziente Handhabung der komplexen Verfahren zur Umsetzung der Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der…
In Anhang 4 der Durchführungsverordnung ist die öffentlich zugängliche Datenbank bezeichnet, in der die Informationen nach Absatz 1 zusammengestellt sind. Diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.