Erwägungsgrund 1 32008R1302
Die Kommission, die die Verantwortung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union sowie aller übrigen von den Gemeinschaften bewirtschafteten Mittel trägt, ist gehalten, unter Einhaltung der Gemeinschaftsregelung für die Bearbeitung personenbezogener Daten eine zentrale Datenbank einzurichten und zu betreiben, um das in der Haushaltsordnung vorgesehene Ausschlussverfahren effizienter zu machen und die finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu schützen. Die Datenbank sollte insbesondere den Vollzug sämtlicher Gemeinschaftsmittel unabhängig von der geltenden Verwaltungsmethode abdecken.