Erwägungsgrund 22 32021R0241
Um Synergien zwischen der Fazilität, dem Programm InvestEU, eingeführt durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (im Folgenden „InvestEU-Verordnung“) und dem durch die Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Instrument für technische Unterstützung zu fördern, könnten die Aufbau- und Resilienzpläne im Einklang mit dieser Verordnung bis zu einer bestimmten Obergrenze Beiträge zu den Mitgliedstaaten-Komponenten im Rahmen des Programms InvestEU und des Instruments für technische Unterstützung enthalten.