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Um nicht mehr aktuelle Ausschlusswarnungen (insbesondere für inzwischen abgewickelte Unternehmen) zu vermeiden, sollten Ausschlusswarnungen nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und d der Haushaltsordnung nach fünf Jahren automatisch gelöscht werden.
Ausschlusswarnungen sind nach Ablauf des in Artikel 10 genannten Zeitraums automatisch zu löschen. Falls sich der betroffene Dritte nicht mehr in einer…
Ausschlusswarnungen zu Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a oder d der Haushaltsordnung werden für die Dauer von fünf Jahren registriert.
Da sich Ausschlüsse nach Artikel 94 der Haushaltsordnung nicht (wie bei Artikel 93 Absatz 1 der Fall) auf einen generellen Ausschluss beziehen, sondern auf…
Gelöschte Ausschlusswarnungen dürfen nur für Audit- oder Untersuchungszwecke zugänglich und für die Nutzer der Datenbank nicht sichtbar sein. Personenbezogene…
Um im Zeitraum zwischen einem nach Artikel 93 Absatz 1 der Haushaltsordnung ergangenen Beschluss über den Ausschluss von einem Auftrag oder einer Finanzhilfe…
Bei Ausschlüssen, die von einer Kommissionsdienststelle oder einer Exekutivagentur vor dem 1. Mai 2007 gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben b und e der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.