Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Dauer des Ausschlusses darf folgende Zeiträume nicht überschreiten: Eine in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle wird ausgeschlossen, solange die in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ausschlusssituationen auf sie zutreffen.
die gegebenenfalls durch die rechtskräftige Gerichts- oder die bestandskräftige Verwaltungsentscheidung eines Mitgliedstaats festgelegte Dauer,
in Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- oder einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung:
fünf Jahre für die in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben d und i genannten Fälle,
drei Jahre für die in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben c und e bis h genannten Fälle.
Die Verjährungsfrist für den Ausschluss einer in Artikel 137 Absatz 2 genannten Person oder Stelle und/oder die Verhängung finanzieller Sanktionen gegen sie beträgt fünf Jahre, jeweils ab dem folgenden Zeitpunkt: Die Verjährungsfrist wird durch eine Verfügung einer nationalen Behörde, der Kommission, des OLAF, der EUStA bezüglich der an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten, des Gremiums gemäß Artikel 145 dieser Verordnung oder einer sonstigen, am Haushaltsvollzug beteiligten Stelle unterbrochen, wenn diese Verfügung der in Artikel 137 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Person oder Stelle mitgeteilt wird und Untersuchungen oder ein Gerichtsverfahren betrifft. An dem auf die Unterbrechung folgenden Tag beginnt eine neue Verjährungsfrist. Für die Zwecke des Artikels 138 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung gilt für den Ausschluss einer in Artikel 137 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Person oder Stelle und/oder die Verhängung finanzieller Sanktionen gegen einen Empfänger die in Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 vorgesehene Verjährungsfrist. Treffen auf das Verhalten einer in Artikel 137 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Person oder Stelle mehrere der in Artikel 138 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Gründe zu, gilt die auf den schwerwiegendsten dieser Gründe anwendbare Verjährungsfrist.
ab dem Zeitpunkt des Verhaltens, das zu dem Ausschluss geführt hat, oder — bei anhaltenden oder wiederholten Handlungen — ab dem Ende des Verhaltens, in den Fällen nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben b bis e, g, h und i;
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement