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Um im Zeitraum zwischen einem nach Artikel 93 Absatz 1 der Haushaltsordnung ergangenen Beschluss über den Ausschluss von einem Auftrag oder einer Finanzhilfe und der Festlegung der Ausschlussdauer durch die Einrichtung die finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu schützen, sollte letztere die vorläufige Registrierung einer Ausschlusswarnung beantragen können.
Jede Einrichtung beantragt vorbehaltlich einer Entscheidung über die Dauer des Ausschlusses eine vorläufige Registrierung einer Ausschlusswarnung.
Bei Erhalt der in Absatz 1 genannten Informationen ersucht die zuständige Kommissionsdienststelle den Rechnungsführer der Kommission um die Eingabe einer…
Ausschlusswarnungen zu Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben b, c, e und f der Haushaltsordnung werden für die von der Antrag stellenden Einrichtung festgelegte und im…
Da sich Ausschlüsse nach Artikel 94 der Haushaltsordnung nicht (wie bei Artikel 93 Absatz 1 der Fall) auf einen generellen Ausschluss beziehen, sondern auf…
Informationen über Personen mit Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnissen gegenüber juristischen Personen, auf die die in Artikel 93 Absatz 1,…
Um nicht mehr aktuelle Ausschlusswarnungen (insbesondere für inzwischen abgewickelte Unternehmen) zu vermeiden, sollten Ausschlusswarnungen nach Artikel 93…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.