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Die Mitverantwortung der Durchführungsbehörden oder -stellen für die Daten, die der zuständigen Kommissionsdienststelle einerseits von der Verbindungsstelle und andererseits vom Rechnungsführer übermittelt werden, sowie ihre Berichtigung, Aktualisierung oder Löschung sollten klar festgelegt werden.
Die Daten werden unter der Verantwortung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 von dieser Behörde selbst oder von der…
Die Durchführungsbehörde oder -stelle ist für die mitgeteilten Daten verantwortlich. Sie setzt die zuständige Kommissionsdienststelle unverzüglich über die…
Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden bestimmen, die dafür verantwortlich sind, dass die Betreiber ihren Verpflichtungen nachkommen. Die…
Der Rechnungsführer der Kommission sollte die Verwaltung der Ausschlussdatenbank sicherstellen und das Recht haben, die in der Datenbank gespeicherten Daten zu…
Es sollten die Aufgaben der Kontakt- und der Verbindungsstellen bestimmt werden, um ihre Verantwortlichkeiten klar festzulegen.
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden., damit sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.