Erwägungsgrund 9 32008R1302
Bei der Regelung des Zugangs zur Ausschlussdatenbank sollte unterschieden werden zwischen Kommissionsdienstellen, Exekutivagenturen und allen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft, die das den Direktzugriff auf die Ausschlusswarnungen ermöglichende Rechnungsführungssystem der Kommission benutzen, einerseits und den sonstigen, nicht über einen solchen Zugriff verfügenden Einrichtungen, Durchführungsbehörden und -stellen andererseits. Letztgenannte Einrichtungen sollten daher über benannte Kontaktstellen Zugang erhalten, und die Durchführungsbehörden und -stellen über Verbindungsstellen.