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Um klare Regeln für den Fall festzulegen, dass die Durchführungsbehörde oder -stelle keine Ausschlussdauer gemäß Artikel 133a Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen festgelegt hat, sollte vorgesehen werden, dass der Beschluss über die Ausschlussdauer von der zuständigen Kommissionsdienststelle auszuarbeiten und von der Kommission zu erlassen ist.
Bei Erhalt der in Absatz 1 genannten Informationen ersucht die zuständige Kommissionsdienststelle den Rechnungsführer der Kommission um die Eingabe einer…
Bei Ausschlüssen, die von einer Kommissionsdienststelle oder einer Exekutivagentur vor dem 1. Mai 2007 gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben b und e der…
Die Mitverantwortung der Durchführungsbehörden oder -stellen für die Daten, die der zuständigen Kommissionsdienststelle einerseits von der Verbindungsstelle und…
Um für die Durchführung dieser Richtlinie einheitliche Bedingungen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese…
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der technischen Lösungen zur Unterstützung des Zugangstors zu gewährleisten, sollten der Kommission…
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die zur Durchführung der Richtlinie 2004/109/EG notwendigen Maßnahmen zu erlassen, um fachliche Aspekte einiger…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.