Erwägungsgrund 12 32008R1333
Ein Lebensmittelzusatzstoff, der in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel fällt, sollte nach der genannten Verordnung sowie nach der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.