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Wirkstoffe, für die nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind, sollten in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen werden. Gemäß Artikel 24 der genannten Verordnung wurden der Behörde Wirkstoffe, die in Anhang IV aufgenommen werden können, vorgelegt. Die Behörde hat eine mit Gründen versehene Stellungnahme veröffentlicht, der zufolge Wirkstoffe in Anhang IV aufgenommen werden können. Daher sollte Anhang IV der genannten Verordnung entsprechend festgelegt werden.
Wirkstoffen, die in Anhang IV aufgenommen werden können.
Einige Mitgliedstaaten haben um Aufnahme weiterer Wirkstoffe in Anhang IV gebeten. Es wurden Informationen vorgelegt und bewertet, und aus diesen Informationen…
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sieht außerdem vor, dass vorläufige Rückstandshöchstgehalte festgelegt und in Anhang III…
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden in Anhang III der genannten Verordnung vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe…
Was die von den Mitgliedstaaten gemeldeten nationalen Rückstandshöchstgehalte anbelangt, so haben die betreffenden Mitgliedstaaten die nach Artikel 23 der…
Laut Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden in Anhang III dieser Verordnung vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe festgelegt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.