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Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG Zulassungsnummer des Zusatzstoffs Name und Zulassungsnummer der für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs verantwortlichen Person Zusatzstoff (Handelsbezeichnung) Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder -kategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung Rückstandshöchstmengen im entsprechenden Lebensmittel tierischen Ursprungs mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel Kokzidiostatika und andere Arzneimittel E 766 Huvepharma EOOD, Bulgarien Salinomycin-Natrium ( Huvesal 120 G ) Zusammensetzung des Zusatzstoffs: Salinomycin-Natrium: 120 g/kg Calciumcarbonat: bis 1 000 g/kg Saccharose: 80—100 g/kg Maisstärke: 20 g/kg Wirkstoff: Salinomycin-Natrium C42H69O11Na, CAS-Nummer: 55721-31-8, Monocarboxylsäure-Polyether-Natriumsalz, gebildet durch Fermentation von Streptomyces albus (CBS 101071) Verwandte Verunreinigungen: < 42 mg Elaiophylin/kg Salinomycin-Natrium < 40 g 17-epi-20-desoxy-Salinomycin/kg Salinomycin-Natrium Masthühner — 60 70 Verabreichung mindestens 3 Tage vor der Schlachtung unzulässig. Angabe in der Gebrauchsanweisung: „Gefährlich für Equiden und Truthühner“ „Dieses Futtermittel enthält ein Ionophor; gleichzeitige Verabreichung bestimmter Tierarzneimittel (z. B. Tiamulin) kann kontraindiziert sein.“ 26. Februar 2018 5 μg Salinomycin-Natrium/kg aller feuchten Gewebe
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