Erwägungsgrund 5 32008R0169
Der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 festgesetzte Termin für den endgültigen Beschluss über die Notwendigkeit des Ausschlusses des jeweiligen ICES-Untergebiets konnte nicht eingehalten werden, weil die jüngsten von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen berücksichtigt werden und sich die wissenschaftlichen Gutachten auf möglichst genaue Informationen stützen sollten.