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Die Inbetriebnahme von Schiffen unterliegt den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999:
Für Trockenladungsschiffe gilt das Verhältnis 0:1 (Verhältnis zwischen alter und neuer Tonnage).
Für Tankschiffe gilt das Verhältnis 0:1.
Bei Schubbooten gilt das Verhältnis 0:1.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.