Erwägungsgrund 3 32008R0181
Es erscheint angebracht, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1102/89 der Kommission festgelegten Sätze der Sonderbeiträge beizubehalten, da sie sich als wirksam erwiesen haben.
Es erscheint angebracht, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1102/89 der Kommission festgelegten Sätze der Sonderbeiträge beizubehalten, da sie sich als wirksam erwiesen haben.