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Nach Titel II Abschnitt D der Einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif wird eine Verzollung mit einem pauschalen Zollsatz von 3,5 v. H. des Wertes auf Waren angewandt, die in Kleinsendungen an Privatpersonen enthalten sind oder die im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden, sofern solchen Einfuhren keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen und der Gesamtwert dieser Waren je Sendung oder je Reisender 350 EUR nicht übersteigt.
Die gestellende Person hat die Waren nach Maßgabe des Artikels 63d Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 282/2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften…
Abschnitt D Nummer 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „1. Ein pauschaler Zollsatz von 2,5 v. H. des Wertes wird auf Waren angewandt, die in Sendungen…
Seit 1997 wurden die Zollsätze für Waren, die normalerweise im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden oder in Kleinsendungen an Privatpersonen…
Aufgrund der Entwicklung der Preisinflation innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft für die üblicherweise bei diesen Gelegenheiten eingeführten Waren und unter…
Für einfuhrabgabenpflichtige Waren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes, die und deren Wert je Reisender oder je Sendung 700 Euro nicht…
Der pauschale Zollsatz von 3,5 v. H. des Wertes und der Höchstwert von 350 EUR wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 866/97 des Rates vom 12. Mai 1997 zur Änderung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.