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Seit 1997 wurden die Zollsätze für Waren, die normalerweise im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden oder in Kleinsendungen an Privatpersonen enthalten sind, um etwa 20 v. H. gesenkt. Daher ist es zweckmäßig, den Pauschalsatz um einen Prozentpunkt auf 2,5 v. H. zu senken. Dieser Satz sollte nur auf Einfuhrwaren angewendet werden, für die der Zollsatz im Gemeinsamen Zolltarif nicht mit „frei“ angegeben ist.
Abschnitt D Nummer 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „1. Ein pauschaler Zollsatz von 2,5 v. H. des Wertes wird auf Waren angewandt, die in Sendungen…
Nach Titel II Abschnitt D der Einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987…
Für einfuhrabgabenpflichtige Waren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes, die und deren Wert je Reisender oder je Sendung 700 Euro nicht…
Aufgrund der Entwicklung der Preisinflation innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft für die üblicherweise bei diesen Gelegenheiten eingeführten Waren und unter…
Diese Zollermäßigungen sollten so attraktiv sein, dass die Wirtschaftsbeteiligten, die im Rahmen des Schemas gebotenen Möglichkeiten auch tatsächlich nutzen.…
Die Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren, die in Anhang II als empfindlich eingestuft sind, werden um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt. Für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.