Erwägungsgrund 2 32008R0284
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollten diese Bezeichnungen eingetragen werden —
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollten diese Bezeichnungen eingetragen werden —