Erwägungsgrund 4 32008R0299
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festzulegen; gleiches gilt für die Befugnis zur Festlegung der Kriterien, die notwendig sind, um bestimmte Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs festzusetzen, die in den entsprechenden Anhängen jener Verordnung aufgeführt sind. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, müssen diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.