Erwägungsgrund 6 32008R0299
Wenn aus Gründen äußerster Dringlichkeit, insbesondere wenn eine Gefahr für Mensch und Tier besteht, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden können, sollte die Kommission beim Erlass von Maßnahmen zur Festlegung, Aufnahme, Anwendung, Änderung oder Streichung von Rückstandshöchstgehalten die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.