Erwägungsgrund 16 32008R0300
In der Regel sollte die Kommission die Maßnahmen veröffentlichen, die unmittelbare Auswirkungen auf die Fluggäste haben. Durchführungsbestimmungen, in denen gemeinsame Maßnahmen und Verfahren für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit festgelegt werden und die sensible Sicherheitsinformationen enthalten, sowie Inspektionsberichte der Kommission und die Antworten der zuständigen Behörden sollten als EU-Verschlusssachen im Sinne des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung betrachtet werden. Sie sollten nicht veröffentlicht werden und nur Betreibern und Stellen mit einem legitimen Interesse zugänglich gemacht werden.