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Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 31. März eines jeden Jahres einen jährlichen Bericht über das vorangegangene Kalenderjahr vor, der aggregierte Informationen über die in ihrem Hoheitsgebiet getätigten ausländischen Direktinvestitionen auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen enthält sowie aggregierte Informationen über die gemäß Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 5 erhaltenen Ersuchen anderer Mitgliedstaaten.
Die Mitgliedstaaten, die einen Überprüfungsmechanismus unterhalten, legen für jeden Berichtszeitraum zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen aggregierte Informationen über die Anwendung ihrer Überprüfungsmechanismen vor.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht wird veröffentlicht.
Das Europäische Parlament kann die Kommission zu einer Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um systemische Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.
Bis zum 15. September jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht für das vorangegangene Kalenderjahr, der Informationen über die…
Bis zum 31. März jedes Jahres ab 2029 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission vertraulich Bericht über ihre Tätigkeiten im Rahmen ihres…
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor.
Die Kommission erstellt einen Jahresbericht, bestehend aus den in Absatz 3 genannten jährlichen Tätigkeitsberichten. Dieser Jahresbericht wird öffentlich…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes ganze Jahr oder jeden Teil eines Jahres, in dem die vorliegende Verordnung gilt, einen Jahresbericht in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.