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Bei der Festlegung der an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abzutretenden Beträge sowie der erforderlichen Vergütung für sonstige vereinbarte Tätigkeiten für die Agentur sollte der Verwaltungsrat der Agentur den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach Artikel 27 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften beachten. Außerdem sollte er mit Blick auf die vorhandenen Haushaltsmittel und die mehrjährigen Vorausschätzungen der Einnahmen sicherstellen, dass der Agentur weiterhin ausreichende finanzielle Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bereitstehen, und den für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entstehenden Arbeitsaufwand berücksichtigen.
Der Verwaltungsrat der Agentur legt nach befürwortender Stellungnahme der Kommission die Beträge für die einzelnen Aufgaben nach Absatz 1 dieses Artikels fest,…
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften…
Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr.…
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (im…
Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002…
Die Exekutivagenturen (im Folgenden: „die Agenturen“) sind mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet und verfügen über einen eigenen Verwaltungshaushalt, für dessen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.