Erwägungsgrund 5 32014R0223
In Artikel 6 EUV wird betont, dass die Union die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt.
In Artikel 6 EUV wird betont, dass die Union die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt.