Erwägungsgrund 4 32008R0360
Gemäß der zusätzlichen Anmerkung 5b zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur haben Fruchtsäfte, denen Zucker in einer Menge zugesetzt wurde, dass sie einen Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft aufweisen, den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts verloren und können somit nicht in Position 2009 eingereiht werden. Der Gehalt an zugesetztem Zucker ist anhand des Brix-Werts festzustellen, der unter anderem vom Zuckergehalt dieser Erzeugnisse abhängt.