Erwägungsgrund 5 32008R0360
Bei der Einreihung von konzentrierten natürlichen Fruchtsäften sind Probleme aufgetreten. Wird der Gehalt an zugesetztem Zucker dieser Erzeugnisse gemäß den zusätzlichen Anmerkungen 2 und 5 berechnet, so kann er so hoch erscheinen, dass die Erzeugnisse einen Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft aufweisen, so dass sie unter Position 2106 eingereiht werden müssen. Dieses Ergebnis ist nicht zufrieden stellend weil es sich auf eine fiktive Berechnung des Gehalts an zugesetztem Zucker gründet, während in Wirklichkeit gar kein Zucker hinzugefügt wurde und sich der hohe Gehalt an zugesetztem Zucker aus der Konzentration ergibt.