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Deshalb empfiehlt es sich, die zusätzliche Anmerkung 5b zu Kapitel 20 etwas zu ändern und eine neue Bestimmung hinzuzufügen, aus der deutlich hervorgeht, dass das Kriterium des Gehalts von 50 GHT Fruchtsaft bei konzentrierten natürlichen Fruchtsäften nicht gilt, so dass diese Säfte nicht auf der Grundlage eines errechneten Zuckerzusatzes von Position 2009 ausgeschlossen werden. Es ist auch klarzustellen, dass die zusätzliche Anmerkung 5 auf die Waren in dem Zustand anzuwenden ist, in der diese gestellt werden.
Die zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält folgende Fassung: „5. Die nachfolgenden…
Gemäß der zusätzlichen Anmerkung 5b zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur haben Fruchtsäfte, denen Zucker in einer Menge zugesetzt wurde, dass sie einen…
Bei der Einreihung von konzentrierten natürlichen Fruchtsäften sind Probleme aufgetreten. Wird der Gehalt an zugesetztem Zucker dieser Erzeugnisse gemäß den…
Gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 2009 kann Fruchtsäften neben anderen Zusatzstoffen Zucker zugesetzt werden, sofern die Säfte…
Werden konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat gemäß Anhang I Abschnitt I Nummer 2, der/das nicht für den Endverbraucher bestimmt ist, Zitronensaft,…
Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in Anhang I Abschnitt I definierten Erzeugnisse unter ausschließlicher Verwendung der dafür…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.