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Die nährwertbezogene Angabe „ohne Zuckerzusatz“ in der Liste im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel wird im Zusammenhang mit Fruchtsäften schon seit langem benutzt. Im Hinblick auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen neuen Anforderungen an die Zusammensetzung von Fruchtsäften könnte ihr Verschwinden von einem Tag auf den anderen nach Ablauf einer Übergangsfrist dazu führen, dass keine sofortige klare Unterscheidung zwischen Fruchtsäften und anderen Getränken hinsichtlich des Zusatzes von Zuckerarten zu den Erzeugnissen möglich ist, was dem Fruchtsaftsektor schaden würde. Um es der Industrie zu ermöglichen, die Verbraucher ordnungsgemäß zu informieren, sollte für eine begrenzte Zeit die Angabe gemacht werden dürfen, dass Fruchtsäften kein Zucker zugesetzt ist.
Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten…
Die Angabe „ab dem 28. April 2015 enthalten Fruchtsäfte keinen zugesetzten Zucker“ darf bis zum 28. Oktober 2016 auf dem Etikett in demselben Sichtfeld wie die…
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wird wie folgt geändert: 1. Hinter dem Eintrag zur Angabe „NATRIUMFREI oder KOCHSALZFREI“ wird der folgende Eintrag…
Bei der Einreihung von Fruchtsäften in die Kombinierte Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist zu unterscheiden zwischen Fruchtsäften mit…
Die Angabe „Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommende Zucker“ darf auf dem Etikett im selben Sichtfeld erscheinen wie die Bezeichnung der in Anhang I…
Fruchtnektar Gärfähiges, jedoch nicht gegorenes Erzeugnis, das — durch Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zucker und/oder Honig zu den unter den Nummern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.