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Die Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Saatgut wurde gleichzeitig mit dem Erlass der Verordnung über die einheitliche GMO geändert. Gemäß dieser Änderung verfügt Finnland nicht mehr über die Möglichkeit, einzelstaatliche Beihilfen für Saatgut bzw. Getreidesaatgut zu gewähren; damit sich die finnischen Landwirte auf eine Situation ohne einzelstaatliche Beihilfen einrichten können, wird jedoch eine letzte zusätzliche Übergangsfrist vorgesehen, in der Finnland Beihilfen für die Erzeugung von Saatgut bzw. Getreidesaatgut, mit Ausnahme für Lieschgrassaatgut, gewähren darf.
Bei Mehrjahresvereinbarungen gilt die Mitteilung für das erste Jahr auch für die folgenden Jahre der Vereinbarung. Die Kommission kann in diesem Fall jedoch von…
Die Verordnung (EG) Nr. 2611/95 des Rates vom 25. Oktober 1995 zur etwaigen Gewährung einer einzelstaatlichen Beihilfe zum Ausgleich der wegen…
Die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse wurde kurz vor dem Erlass der…
Die wenigen Bestimmungen, die die Verordnung über die einheitliche GMO bereits für die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und…
Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker wurde hauptsächlich im Hinblick darauf…
Bestimmte in der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 festgelegte Vorschriften für Erzeugergemeinschaften sind nicht in die Verordnung über die einheitliche GMO…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.