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Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 kann aus den Erhebungsmerkmalen eine Liste von Variablen — nachstehend Strukturvariablen genannt — ausgewählt werden, die nicht als vierteljährliche Durchschnittswerte, sondern nur als jährliche Durchschnittswerte mit Bezug auf 52 Wochen zu erheben sind. Daher müssen die Bedingungen für die Verwendung einer Teilstichprobe zur Datenerhebung zu Strukturvariablen festgelegt werden.
Auf Vorschlag der Kommission kann aus den in Absatz 1 aufgeführten Erhebungsmerkmalen eine Liste von Variablen — nachstehend ‚Strukturvariablen‘ genannt —…
Die Bedingungen für die Verwendung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen sind in Anhang I aufgeführt.
Die Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission vom 15. März 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer…
Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 legt die Kommission im Fall einer kontinuierlichen Erhebung eine Liste der Wochen fest, aus denen die…
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, um die für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung der…
Die Verordnung (EG) Nr. 577/98 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission vom 25. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.