Erwägungsgrund 1 32008R0377
Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 legt die Kommission im Fall einer kontinuierlichen Erhebung eine Liste der Wochen fest, aus denen die Referenzquartale für die Erhebung bestehen.
Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 legt die Kommission im Fall einer kontinuierlichen Erhebung eine Liste der Wochen fest, aus denen die Referenzquartale für die Erhebung bestehen.