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Es ist wesentlich, dass auf den verschiedenen Stufen des Verfahrens strikte Fristen festgesetzt werden, um die Bewertung von Metalaxyl binnen des in der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 festgelegten Zeitraums abzuschließen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Lücken in den Unterlagen, die zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden, durch Einreichung weiterer Studien geschlossen werden können, denn dies würde die Bewertung verzögern.
Folglich muss für Metalaxyl der in der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 genannte Zeitraum verlängert werden, damit dieser Wirkstoff bewertet werden kann und die…
Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 erhält folgende Fassung: „— die Frist, innerhalb deren die…
Sollte sich nach der Prüfung gemäß Absatz 3 jedoch zeigen, daß die Ergebnisse bestimmter Zusatzversuche oder zusätzliche Angaben nachgereicht werden müssen,…
In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Für Metalaxyl jedoch wird der Zeitraum von 12 Jahren gemäß…
Mit der vorliegenden Verordnung werden detaillierte Regeln für die Vorlage und Bewertung von Anträgen auf Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie…
Die bisher bei der Kommission eingegangenen Informationen über Metalaxyl sind unvollständig und erlauben keine Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.