Erwägungsgrund 7 31992R3600
Die Bewertungsarbeiten werden auf die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verteilt. Daher sollte für jeden Wirkstoff ein Bericht erstattender Mitgliedstaat bestimmt werden, der die vorgelegten Informationen in enger Zusammenarbeit mit Sachverständigen aus den anderen Mitgliedstaaten prüft und bewertet. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat unterricht die Kommission über die Ergebnisse dieser Prüfung und schlägt vor, wie über den betreffenden Wirkstoff entschieden werden soll.