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Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Menschen, auf die in den Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten eingegangen wird, berücksichtigt werden.
Dieses Kapitel findet entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten Anwendung auf die Erwerbsbevölkerung einschließlich der…
In Fällen der Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Absatz 2 Buchstabe a) können die Mitgliedstaaten eine…
Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte der Begriff „benachteiligte Menschen auf dem Arbeitsmarkt“, wie er in den Leitlinien für beschäftigungspolitische…
Bezüglich der Behandlung von Personen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sind die Mitgliedstaaten gehalten, die Verpflichtungen aus den…
Unter Berücksichtung der Erfordernisse des Binnenmarkts und im Interesse der Wirksamkeit dieser Verordnung sollte eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen…
Die Mitgliedstaaten können diese Richtlinie auf Drittstaatsangehörige anwenden, denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.