Erwägungsgrund 32 AGVO
Wenn eine Regionalbeihilferegelung auf eine begrenzte Zahl von Wirtschaftszweigen ausgerichtet ist, sind die Ziele und die wahrscheinlichen Auswirkungen der Regelung möglicherweise nicht horizontaler, sondern sektoraler Natur. Daher können auf bestimmte Branchen ausgerichtete Regelungen nicht von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Die Kommission kann ihre möglichen positiven Auswirkungen jedoch nach erfolgter Anmeldung anhand der anwendbaren Leitlinien, Rahmen oder Beschlüsse prüfen. Dies gilt insbesondere für Beihilferegelungen, die Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Steinkohlenbergbau, Schiffbau und Verkehr betreffen. Darüber hinaus ist bei der Stahl- und der Kunstfaserindustrie aufgrund ihrer Besonderheiten davon auszugehen, dass die negativen Auswirkungen von Regionalbeihilfen in diesen Branchen nicht durch die positiven Kohäsionswirkungen aufgewogen werden. Daher können in diesen Wirtschaftszweigen keine Regionalbeihilfen gewährt werden. Ferner spielen sowohl die Tourismus- als auch die Breitbandbranche eine wichtige volkswirtschaftliche Rolle; Tätigkeiten in diesen Wirtschaftszweigen wirken sich im Allgemeinen besonders positiv auf die Regionalentwicklung aus. Regionalbeihilferegelungen, die auf Tätigkeiten in der Tourismus- und Breitbandbranche ausgerichtet sind, sollten deshalb von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Auch Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind eng mit der lokalen und regionalen Wirtschaft verbunden und sollten unter die Gruppenfreistellung fallen.