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Die im Anhang aufgeführten Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro werden in der Höhe und im Rahmen der im Anhang angegebenen jährlichen Gemeinschaftszollkontingente zu einem ermäßigten Zollsatz oder einem Nullzollsatz in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Diese Präferenzzölle werden gewährt, wenn die Erzeugnisse von einem Ursprungsnachweis gemäß dem Protokoll 3 zum Interimsabkommen mit Montenegro oder gemäß dem Protokoll 3 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Montenegro begleitet werden.
Gemäß dem Interimsabkommen und dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen können bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro im…
Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Albanien, die in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt werden, gilt in der…
Waren mit Ursprung in Kroatien, die im Anhang aufgeführt sind und mit einem Ursprungsnachweis gemäß dem Ursprungsprotokoll des Interimsabkommens und des…
Für Einfuhren von im Anhang aufgeführten Weinen mit Ursprung in der Republik Montenegro in die Gemeinschaft werden Zollkontingente zum Nullzollsatz eröffnet.
Gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und dem Interimsabkommen können bestimmter Fisch und bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in…
Wenn die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen in der Europäischen Union in den freien Verkehr gebracht werden, kann nach Maßgabe dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.