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Die im Anhang aufgeführten Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina, die in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union übergeführt werden, unterliegen in der Höhe und im Rahmen der im Anhang angegebenen jährlichen Zollkontingente der Union einem ermäßigten Zollsatz oder einem Nullzollsatz. Diese Präferenzzölle werden gewährt, wenn den Erzeugnissen ein Ursprungsnachweis gemäß dem Protokoll 2 zum Interimsabkommen mit Bosnien und Herzegowina oder gemäß dem Protokoll 2 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Bosnien und Herzegowina beigefügt ist.
Die im Anhang aufgeführten Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro werden in der Höhe und im Rahmen der im Anhang angegebenen jährlichen…
Im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und im Interimsabkommen ist vorgesehen, dass bestimmter Fisch und bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in…
Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Albanien, die in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt werden, gilt in der…
Waren mit Ursprung in Kroatien, die im Anhang aufgeführt sind und mit einem Ursprungsnachweis gemäß dem Ursprungsprotokoll des Interimsabkommens und des…
Gemäß dem Interimsabkommen und dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen können bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro im…
Gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und dem Interimsabkommen können bestimmter Fisch und bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.