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Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bezüglich der Verwaltung der Zollkontingente erfolgt nach Möglichkeit auf elektronischem Weg.
Die Zollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Die diesbezüglichen…
Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission in Übereinstimmung mit den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93…
Die Zollkontingente gemäß Artikel 1 werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.