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Bei den im Interimsabkommen und im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vorgesehenen Zollkontingenten handelt es sich um jährliche Kontingente, die auf unbefristete Zeit gewährt werden. Die Kommission sollte Durchführungsvorschriften über die Eröffnung und die Verwaltung dieser Gemeinschaftszollkontingente annehmen.
Bei den im Interimsabkommen und im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vorgesehenen Zollkontingenten handelt es sich um jährliche Kontingente, die auf…
Bei den im Interimsabkommen und im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vorgesehenen Zollkontingenten handelt es sich um jährliche Kontingente, die auf…
Die im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und im Interimsabkommen vorgesehenen Gemeinschaftszollkontingente sind jährliche Kontingente und decken einen…
Durch diese gemeinsame Verwaltung soll sichergestellt werden, dass alle Einführer in der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den…
Die Mitgliedstaaten sollten darauf achten, dass alle Einführer in der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten haben und die…
In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.