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Gemäß Regel 1 Absatz 4 Buchstabe a der Anlage 4 des AFS-Übereinkommens verabschiedete der Ausschuss der IMO für den Schutz der Meeresumwelt (Marine Environment Protection Committee, nachstehend „MEPC“ genannt) am 11. Oktober 2002 mit der Entschließung MEPC.102(48) Richtlinien für Besichtigungen und Zeugnisse für Bewuchsschutzsysteme von Schiffen.
Am 18. Juli 2003 nahm der MEPC, entsprechend Artikel 11 Absatz 2 des AFS-Übereinkommens, mit der Entschließung MEPC.105(49) Richtlinien für die Inspektion von…
Weiter legte der MEPC am 18. Juli 2003 gemäß Artikel 11 Absatz 1 des AFS-Übereinkommens mit der Entschließung MEPC.104(49) Richtlinien für Probenahmen von…
Während des Übergangszeitraums weisen Schiffe unter der Flagge eines Staates, der Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens über Verbots- und…
In Bezug auf die Durchführung von Inspektionen und die Ermittlung von Verstößen wenden die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 2 die Bestimmungen des…
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich…
Die Mitgliedstaaten lassen sich bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Artikel 6 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 von den Richtlinien für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.