Erwägungsgrund 28 32022R2472
Damit sichergestellt ist, dass die Beihilfen verhältnismäßig und auf das erforderliche Maß beschränkt sind, sollten die Beihilfehöchstbeträge soweit wie möglich als Beihilfeintensitäten, bezogen auf die jeweils beihilfefähigen Kosten, ausgedrückt werden. Kann eine Beihilfehöchstintensität nicht festgesetzt werden, weil die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmt werden können, oder wenn für kleine Beträge einfachere Instrumente bereitgestellt werden sollen, sollten die Beihilfehöchstbeträge nominal festgelegt werden, um die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe zu gewährleisten. Die Beihilfeintensität und die Beihilfehöchstbeträge sollten so festgesetzt werden, dass Wettbewerbsverzerrungen in dem geförderten Sektor möglichst gering gehalten werden, gleichzeitig jedoch dem Ziel, die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Begünstigten im Agrarsektor, in ländlichen Gebieten oder im Forstsektor zu erleichtern, angemessen Rechnung getragen wird. Aus Gründen der Kohärenz mit den von der Union finanzierten Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten die Obergrenzen an die Werte angepasst werden, die in der Verordnung (EU) 2021/2115 festgesetzt sind, soweit dies mit den Grundsätzen des Beihilferechts in Einklang steht, die sich aus der Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV ergeben.