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Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine befristete Stützungsmaßnahme für die Destillation von Trinkalkohol vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen festzulegen, insbesondere der Zweck und die möglichen Anpassungen der Beihilfe.
Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine befristete Stützungsmaßnahme für die Dringlichkeitsdestillation vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen…
Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme für die Destillation von Nebenerzeugnissen vor. Dazu sind…
Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine befristete Stützungsmaßnahme für die Verwendung von Traubenmost zur Anreicherung vor. Dazu sind…
Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission enthält die Durchführungsbestimmungen zu dieser Destillationsverpflichtung und sieht in Artikel 49 bestimmte…
Für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, die unter den in Anhang XVb Abschnitt D festgelegten Bedingungen…
Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.