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Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine befristete Stützungsmaßnahme für die Dringlichkeitsdestillation vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen festzulegen, insbesondere das Verfahren und die Modalitäten der Beihilfe sowie die Kriterien für die Festsetzung des Beihilfebetrags.
Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine befristete Stützungsmaßnahme für die Destillation von Trinkalkohol vor. Dazu sind…
Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme für die Destillation von Nebenerzeugnissen vor. Dazu sind…
Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine befristete Stützungsmaßnahme für die Verwendung von Traubenmost zur Anreicherung vor. Dazu sind…
Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen…
In Anbetracht der Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission ist es erforderlich, den Wortlaut von Artikel 34a der genannten…
Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission enthält die Durchführungsbestimmungen zu dieser Destillationsverpflichtung und sieht in Artikel 49 bestimmte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.