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Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine befristete Stützungsmaßnahme für die Verwendung von Traubenmost zur Anreicherung vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen festzulegen, insbesondere der Zweck und der Höchstbetrag der Beihilfe sowie die besonderen Kontrollen bei den für die Erhöhung des Alkoholgehalts verwendeten Erzeugnissen.
Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine befristete Stützungsmaßnahme für die Destillation von Trinkalkohol vor. Dazu sind…
Die Höhe der Beihilfe wird je Volumenprozent potenziellen Alkoholgehalts und je Hektoliter des zur Anreicherung verwendeten Traubenmosts festgesetzt.
Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine befristete Stützungsmaßnahme für die Dringlichkeitsdestillation vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen…
Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme für die Destillation von Nebenerzeugnissen vor. Dazu sind…
Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme für die Ernteversicherung vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen festzulegen.…
Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sieht bei bestimmten frischen Erzeugnissen für die aus dem Handel genommenen Mengen, die entweder zur Haltbarmachung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.