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Gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird bei Traubensaft und -most, bei denen die Anwendung der Zölle vom Einfuhrpreis abhängt, die Richtigkeit dieses Preises entweder durch eine Kontrolle jeder einzelnen Sendung oder anhand eines pauschalen Einfuhrwertes überprüft. Die Besonderheiten bei der aktuellen Einfuhr von Traubensaft und -most in die Gemeinschaft, insbesondere die fehlende Regelmäßigkeit sowohl von Umfang und Zeitpunkt dieser Einfuhren als auch von Einfuhrort und Ursprung der Erzeugnisse, machen es unmöglich, repräsentative pauschale Einfuhrwerte für die Höhe des Einfuhrpreises zu berechnen. Unter diesen Umständen ist dieser Preis für jede einzelne Partie gesondert zu überprüfen.
Die Nichteinhaltung des Absatzes 1 hat die Anwendung der Einfuhrzölle auf die betreffenden Waren mit dem zum Zeitpunkt der Nichteinhaltung geltenden Satz zur…
Abweichend von Artikel 94 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der im Mitgliedstaat der Einfuhr geltende Mehrwertsteuer-Normalsatz bei…
im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Tabakwaren, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen…
Bei Traubensäften und -mosten der KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204 30, bei denen die Anwendung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs vom Einfuhrpreis des…
Hängt die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom Einfuhrpreis der eingeführten Partie ab, so wird die Richtigkeit dieses Preises anhand eines…
Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine befristete Stützungsmaßnahme für die Verwendung von Traubenmost zur Anreicherung vor. Dazu sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.